Barrierefreiheit im Web
Barrierefreiheit im Web

Barrierefreiheit im Web

Cécile Kunz
Cécile KunzWeinfelden, 21.02.2025

Ab dem 28. Juni 2025 tritt in Deutschland das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft. Dieses Gesetz verpflichtet Unternehmen, digitale Produkte und Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten – also so, dass sie auch von Menschen mit Einschränkungen problemlos genutzt werden können.

Das BFSG setzt eine EU-Richtlinie um und basiert auf internationalen Standards wie den WCAG 2.1 (Web Content Accessibility Guidelines). Achtung, wie auch bei der DSGVO sind auch ausländische Anbieter, die digitale Produkte oder Services an deutsche Endkunden (B2C) verkaufen, betroffen.

Wer ist davon betroffen?

Das BFSG gilt für alle Unternehmen und Anbieter, die digitale Leistungen deutsche Konsumentinnen und Konsumenten verkaufen oder bereitstellen.

Für Schweizer KMU bedeutet das konkret:

Szenario Muss barrierefrei sein?
Online-Shop mit Versand nach Deutschland ✅ Ja
Webapplikation, App oder Software für deutsche Privatnutzer ✅ Ja
E-Book oder digitaler Katalog für deutsche Leser ✅ Ja
B2B-Webseite (rein geschäftlicher Fokus, klar gekennzeichnet) ❌ Nein
Unternehmen mit reiner Schweizer Zielgruppe ❌ Nein

Ausnahme: Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitenden und einem Jahresumsatz unter 2 Millionen Euro sind vom BFSG ausgenommen. 

Was müssen Schweizer KMU jetzt tun?

Wer als Schweizer Unternehmen digitale Angebote für Kunden in Deutschland bereitstellt, sollte möglichst bald aktiv werden – denn die Umstellung Ihrer Website, Ihres Shops oder Ihrer App kann je nach Komplexität mehrere Monate dauern.

Bin ich betroffen?

Beantworten Sie die folgenden Fragen:

  • Richtet sich Ihre Website, Ihr Shop oder Ihre App an Privatkundschaft in Deutschland?
  • Sind Sie ein Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitenden und weniger als 2 Millionen Euro Jahresumsatz?

Wenn Sie diese Fragen mit Nein beantworten können, sind Sie vom BFSG nicht betroffen und müssen keine weiteren Massnahmen ergreifen. 
Lautet Ihre Antwort Ja, müssen Sie handeln.

Was ist zu tun?

  • Kennzeichnung „Nur B2B“ (falls zutreffend)
    Richten Sie sich ausschliesslich an Geschäftskunden? Dann kennzeichnen Sie dies klar und unmissverständlich – auf der Startseite, in den AGB sowie im Footer Ihrer Website.
  • Barrierefreiheit umsetzen (für B2C-Angebote)
    Wenn Sie Produkte oder Services an deutsche Endkunden verkaufen, gelten folgende Mindestanforderungen an die Barrierefreiheit:
    • Klare, verständliche Navigation und Seitenstruktur
    • Gute Kontraste & skalierbare Schriftgrössen
    • Alternativtexte für Bilder (für Screenreader)
    • Bedienbarkeit per Tastatur (ohne Maus)
    • Einfache, verständliche Sprache

Fazit

Schweizer Unternehmen sind vom deutschen Barrierefreiheitsgesetz betroffen, wenn sie auf dem deutschen Markt aktiv sind. Eine frühzeitige Auseinandersetzung mit den rechtlichen Grundalgen sowie Anpassung an die Anforderungen bringt nicht nur Rechtssicherheit, es ermöglicht auch eine bessere Benutzerfreundlichkeit ihrer Webseite oder ihres Webshops und verbessert zugleich ihre Suchmaschinenoptimierung.

Cécile Kunz

Cécile Kunz

Agenturleitung / Online-Marketing

Hundeliebende Naturfreundin mit technischem Hintergrund und einer Passion für Online Marketing. Neugierig, kommunikativ, zuverlässig und spontan.

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