Lichtbildschutz - Fotos neu urheberrechtlich geschützt

Lichtbildschutz - Fotos neu urheberrechtlich geschützt

Mit dem Inkrafttreten des revidierten Urheberrechtsgesetzt (URG) per 1. April 2020 dürfen Fotografien nur noch mit Erlaubnis des Rechteinhabers verwendet werden. 

Der sogenannte Lichtbildschutz, schützt jede Fotografie urheberrechtlich. Egal ob es sich dabei um ein verwackeltes Smartphone-Foto oder um eine professionelle Fotografie handelt. Das Foto muss im Vergleich zum bisherigen URG keinen individuellen Charakter mehr aufweisen.

Welche Aufnahmen sind geschützt?

  • Alle Fotos die von einem Menschen gemacht wurden
  • Alle Fotos dreidimensionaler Objekte
  • Infrarot- und Röntgenbilder, Makro- und Mikrokopien, Negativfilmabzüge und einzelne Bilder aus Filmen

Automatisiert hergestellte Bilder (wie beispielsweise Radarbilder oder Bilder aus Tier-Fotofallen) sowie Bilder zweidimensionaler Objekte (wie beispielsweise Fotokopien oder abfotografierte Bilder) sind nicht geschützt.

Was müssen Sie beachten?

Was bislang zum guten Ton gehörte ist nun rechtlich relevant: Es ist verboten ein Bild als eigenen Beitrag zu posten, zu veröffentlichen oder zu verwenden, ohne die explizite Erlaubnis des Bild-Urhebers/Rechteinhabers. 
Dies betrifft auch die Verwendung von Bildern auf Social Media Plattformen und Verkaufsplattformen (Tutti, Ricardo). Der Konsumentenschutz schreibt dazu: «Bei der Verwendung eines fremden Bildes in einem eigenen Beitrag/Post liegt eine urheberrechtlich relevante Handlung vor (Vervielfältigung, Zugänglichmachen)». 

Rechtlich sicher handeln?

Um auf der sicheren Seite zu sein, empfiehlt es sich, vor der Verwendung von nicht selbst erstellten Fotografien die explizite Erlaubnis des Rechteinhabers einzuholen. Und dies am besten in schriftlicher Form. Bilder von Lizenzplattformen, dürfen im Rahmen der Lizenzvereinbarungen weiterhin genutzt werden. Achten Sie allerdings darauf, ob die Lizenzvereinbarung die Verwendung auf Social Media Plattformen aus- oder miteinschliesst. 

Das Teilen und Verlinken von Bildinhalten ist weiterhin gestattet, da dies dem Kerninhalt der Social Media Plattformen entspricht. 

Beispiele

Weiterverkauf einer Glacé-Maschine: Gerät selbst abfotografieren und das eigene Foto zur Präsentation im Inserat verwenden ist okay. Einfach das Originalbild des Herstellers zu verwenden ist ohne Erlaubnis des Herstellers nicht okay.

(Private) Fotos: Ein Freund sendet Ihnen ein Foto zu. Ohne seine Erlaubnis, dürfen Sie dieses Bild nicht auf Facebook & Co. posten. Wichtig: die Anzahl Ihrer Follower/Freunde spielt dabei keine Rolle. Social Media Plattformen sprengen «den Rahmen des rein privaten Gebrauchs». Sie dürfen das Bild aber z.B. ausdrucken und für sich privat behalten. 

Weitere Beispiele sowie Handlungsempfehlungen finden Sie im Webratgeber des Konsumentenschutzes.

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